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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Kälte- und Systemtechnik GmbH

Download AVBs (gültig ab 01.04.2025)

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, Dienstleistungen und Software, die die Firma Kälte- und Systemtechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Kälte- und Systemtechnik GmbH“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) abschließt.

1.2 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht als wirksam anerkannt, wenn der Auftragnehmer ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote der Kälte- und Systemtechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung des Kunden durch den Auftragnehmer zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in den Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben. Die Kosten für Versand, Transport, Zoll und Versicherung und der Ware sind gesondert vom Kunden zu ersetzen. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Rechnungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist zur Legung von Anzahlungsrechnungen bei Auftragserteilung und danach zur Legung von Teilrechnungen berechtigt.

3.3 Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind („Aufrechnungsverbot“).

3.4 Für angeordnete Zusatzleistungen, die vom Angebotsumfang nicht gedeckt sind, besteht ein Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.5 Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, gegenüber dem Kunden die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuverrechnen, wenn die Übermittlung der für den Nachweis einer allfälligen Befreiung von der Steuer erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen (Transportpapiere, Gelangensbestätigung etc) nicht binnen angemessener Frist erfolgt.

4. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang und Annahmeverzug/Incoterms FCA

4.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

4.2 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch beim Verlassen des Lagers des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Versandkosten trägt. Verkehrsübliche Versandarten gelten in diesem Zusammenhang vom Kunden als genehmigt. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch im Falle von Teillieferungen.

4.4 Festgehalten wird, dass der Kunde im Bedarfsfall auf seine Kosten und Veranlassung für den Abschluss einer Transportversicherung mit einer dem Warenwert entsprechenden Deckungssumme Sorge tragen wird.

4.5 Der Kunde hat für die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung und Durchführung des Vertrages vor Ort Sorge zu tragen.

4.6. Ist auf ein mit unserem Kunden vereinbartes Rechtsgeschäft die Geltung der Incoterms „Free Carrier – FCA“ vereinbart, gilt folgendes:

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Ware im Sinner einer ausdrücklich vereinbarten Abnahmeverpflichtung binnen 14 Tagen ab angezeigter Lieferbereitschaft an den vom Kunden bestimmten Frachtführer zu übergeben oder vom Kunden zu übernehmen. Unterbleibt die Übergabe an den Frachtführer oder die Abholung der Ware aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, tritt Annahmeverzug ein und die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges der Ware geht auf den Kunden über („Preisgefahr“). Der Kunde ist in diesem Fall zum Ersatz des solcherart entstehenden Aufwandes, insbesondere der Verwahrungskosten in Höhe von EUR 50€/m2 pro Monat gegenüber dem Aufragnehmer verpflichtet.

Unterbleibt im Falle des Annahmeverzuges trotz Setzung einer schriftlichen, 14-tägigen Nachfrist (E-Mail ist ausreichend) die Abholung oder Übergabe der Ware an den vom Kunden bestimmten Frachtführer, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die in diesem Fall als geliefert und zugestellt geltende Ware unter Verzicht auf den kundenseitigen Einwand der mangelnden Fälligkeit inklusive Umsatzsteuer gegenüber dem Kunden abzurechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde stimmt zu, dass der Standort der Vorbehaltsware zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts vom Auftragsnehmer betreten wird.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

5.3 Die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde der Veräußerung schriftlich zugestimmt wird. Im Falle der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des Kunden an den Auftragnehmer als abgetreten.

6. Nutzung der Software und Daten

6.1 Sofern der Kunde Software von der Kälte- und Systemtechnik GmbH erwirbt oder diese im Zusammenhang mit den gelieferten Anlagen bereitgestellt wird, erhält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares und nicht exklusives Nutzungsrecht an der Software für die mit dem Auftragnehmer entweder ausdrücklich vereinbarten, ansonsten im Umfang der zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlichen Zwecke.

6.2 Sämtliche Rechte an der von der Kälte- und Systemtechnik GmbH entwickelten Software, einschließlich aller künftigen Weiterentwicklungen, Updates und Modifikationen, verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer.

6.3 Die im Zusammenhang mit den Anlagen und der Software erhobenen und verarbeiteten Daten bleiben Eigentum der Kälte- und Systemtechnik GmbH. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten für technische Analysen, Optimierungen sowie für Marketing- und Werbezwecke zu nutzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine schutzwürdigen Interessen des Kunden entgegenstehen.

6.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht zu kopieren, zu dekompilieren, zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet im Rahmen der österreichischen, gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, dass die gelieferte Ware und Software zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

7.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung. Auf die Obliegenheit des Kunden zur Mängelrüge iSd. § 377 UGB wird verwiesen.

7.3 Bei begründeten Mängeln ist der Auftragsnehmer berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüberhinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Mangelhafte Lieferungen sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom Kunden an uns zu retournieren. Ein allfälliges Wandlungsbegehren kann durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abgewendet werden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt in einvernehmlicher Abänderung der in § 933 ABGB geregelten Fristen 12 Monate ab Übergabe, es sei denn, eine längere Frist ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben oder – etwa in einem Rahmenvertrag – gesondert ausverhandelt. Sofern die Annahme der Ware nicht längstens binnen 8 Wochen ab angezeigter Lieferbereitschaft aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erfolgt oder die Versendung der Ware innerhalb dieser Frist beauftragt wird, beginnt die Gewährleistungsfrist (rückwirkend) mit Anzeige der Lieferbereitschaft gegenüber dem Kunden zu laufen.

7.5. Der Auftragnehmer leistet nur für jene Mängel Gewähr, die unter Einhaltung der vereinbarten Betriebsbedingungen und bei gewöhnlichem Gebrauch auftreten.

7.6. Wird der Vertrag aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden erfüllt, wird nur für die bedingungsgemäße Ausführung im Sinne dieser Kundenangaben Gewähr geleistet.

8. Haftung, Produkthaftung und Freistellung

8.1 Der Auftragnehmer haftet im Falle der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

8.2.Schadenersatzansprüche Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 12 Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8.3. Die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, wird einvernehmlich ausgeschlossen.

8.4 Der Auftragnehmer haftet ansonsten für alle Schäden, die durch von ihm gelieferte mangelhafte Waren oder Dienstleistungen verursacht werden, nach den gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

8.5. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Ansprüche gegen den Kunden wegen Mängeln der gelieferten Ware geltend machen.

8.6 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der gelieferten Waren und Software durch den Kunden stehen, soweit diese auf ein Verhalten des Kunden zurückzuführen sind.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

9.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, sie sind allgemein bekannt oder werden gesetzlich gefordert.

9.2 Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten für die Vertragsdurchführung und für Werbezwecke verarbeitet werden.

10. Rücktritt vom Vertrag

Es gilt als wohlverstanden, dass die vertragsgegenständlichen Waren, Anlagen und technisch komplexen Leistungen grundsätzlich aufgrund der speziellen kundenseitigen Vorgaben und Spezifikationen hergestellt, vorbereitet und montiert werden. Ein kundenseitiger Rücktritt vom Vertrag ist daher nur aus zwingenden gesetzlichen Gründen möglich. Unberechtigte Vertragsrücktritte berechtigen den Auftragnehmer zur Verrechnung des vereinbarten Entgelts in voller Höhe.

11. Höhere Gewalt

11.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung erheblich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse.

11.2 Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über das Eintreten der höheren Gewalt zu informieren.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Verhandlungssprache ist deutsch.

12.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Kälte- und Systemtechnik GmbH, sofern der Kunde Unternehmer ist.

Kälte- und Systemtechnik GmbH
Strassfeld 5, 3441, Freundorf
01.04.2025

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