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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH.

b) Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen und insbesondere auch allfällige Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

c) Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten sohin selbst dann nicht, wenn sie von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH unwidersprochen geblieben sind. Derartige Bedingungen, ebenso wie Ö-Normen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist, aber auch dann nur insoweit als sie weder den konkreten Vertragsbestimmungen noch diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.

d) Soweit die Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetz (KSchG) abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

e) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht, den gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Normen vor. Von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH erstellte technische und kaufmännische Unterlagen sind deren geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet und ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH berechtigt Schadenersatz zu fordern.

2.) Projektplanungen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Nebenabreden

a) Allfällig erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen und KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH zur Verfügung zu stellen. ‘

b) Sofern die Planung und Ausführung des Projektes nicht auf Grund der Naturmaße vor Ort erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber schriftliche Pläne zur Verfügung zu stellen. Für unrichtige Angabe des Auftraggebers und allfällige daraus resultierende Mängel wird von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH keine Haftung übernommen.

c) Kostenvoranschläge und Angebote sind grundsätzlich unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Eingang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH zustande.

d) Wird ein Kostenvoranschlag unter Gewährleistung seiner Richtigkeit erstellt, ist er entgeltlich und wird gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt.

e) Soweit Leistungen wie Stemm- Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht, Transporte, erforderliche Entsorgung von Kühlmitteln, Ölen oder sonstigen Substanzen, sowie Teilen von Anlagen und Geräten etc. im Kostenvoranschlag, bzw. im Anbot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese, sofern die genannten Arbeiten tatsächlich anfallen, gesondert verrechnet.

f) Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, Nebenabreden ohne Schriftform gelten als nicht getroffen.

g) Mündliche Angaben / Zusagen der Mitarbeiter von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH sind nicht verbindlich; Diese sind nicht berechtigt von den schriftlichen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

h) Mit den angegebenen Preisen bleibt KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH ihren Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Angebotsannahme im Wort. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren den Kunden weitergegeben.

3.) Auftragserteilung und Leistungsausführung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich in Schriftform aus der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Vom Kunden verlangte und nicht im Auftrag umfasste Mehrarbeit bzw. wiederholt erforderliche Ausführung von Leistungen – etwa nach Beschädigungen durch den Auftraggeber oder Dritte – werden ebenso wie verlangte Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat nach Regie verrechnet und sind vom Auftraggeber gesondert zu bezahlen.

c) Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH.

d) Zur Ausführung des Auftrages ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie auch die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

e) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH bleibt im Zuge der Leistungsausführung Änderungen in technischen Belangen vorbehalten, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleisten.

f) Der Versand von bestellten Waren, Geräten und dgl. erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrückliche Weisung des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.

g) Stornierungen von schriftlich bestellten Waren aus dem Standartsortiment, die noch nicht zur Auslieferung an den Auftraggeber gelangt sind, werden mit einer Stornogebühr von 25 % vom Bruttoauftragswert anerkannt. Die Stornogebühr ist bei Zustellung der Rechnung fällig.

h) Die Rücknahme von ausgelieferten Waren ist nur dann möglich, wenn die Ware original verpackt ist. Bei Sonderanfertigungen und Waren, die nicht im Standartsortiment angeführt sind, ist eine Rücknahme grundsätzlich nicht möglich.

4.) Leistungsfristen und Leistungstermine

a) Kommt es zur Verzögerung in der Leistungsausführung durch Umstände, die nicht im Einflussbereich von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH stehen, etwa weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, werden vereinbarte Termine und Fristen hinausgeschoben, ohne dass eine allenfalls vereinbarte Pönale fällig wird.

b) Nur im Fall eines von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Auftraggeber frei unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurück zu treten. Anderweitige bzw. darüber hinaus gehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

5.) Übernahme

a) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH hat den Auftraggeber/Besteller vom Termin der Übergabe der erbrachten Leistung zeitgerecht zu verständigen. Bleibt der Auftraggeber/Besteller dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

b) Die Inbetriebnahme im Unternehmen des Auftraggebers/Bestellers gilt als erfolgte Übernahme.

6.) Gefahrenübergang

a) Alle Gefahren - auch die des zufälligen Untergangs – gehen im Zeitpunkt der Leistungserfüllung auf den Auftraggeber/Besteller über. Bei montierten Anlagen ist dies in der Regel die Fertigstellung durch KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH. Bei Lieferung ab Werkstatt ist dies die Übergabe an den Spediteur, bzw. der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist. Zum Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

b) Die Inbetriebnahme im Unternehmen des Auftraggebers/Bestellers gilt als erfolgte Fertigstellung/Übernahme.

7.) Gewährleistung, Schadenersatz, Gefahrenübergang

a) Ist der Auftraggeber/Besteller Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Auftraggeber/Besteller Unternehmen bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gelten ausschließlich die im Folgenden dargestellten Regelungen.

b) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH leistet dem, seine Verpflichtungen erfüllenden Auftraggeber/Besteller gegenüber dafür Gewähr, dass die erbrachten Leistungen mängelfrei sind. Die Gewährleistung erlischt stets 1 Jahr nach Übergabe und bestehen keine weitergehenden Ansprüche.

c) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

d) Berechtigte Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden haben Vorrang gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen, insbesondere einem Anspruch auf Preisminderung und Wandlung. Die angemessene Frist zur Behebung gerechtfertigter Mängel beträgt zumindest ein Drittel der für die Durchführung der bemängelten Leistung vereinbarten Frist. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden innerhalb dieser Frist ist ausgeschlossen.

e) Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst.

f) Die zur Mängelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers/Bestellers erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und –leistungen, Gerüste und dgl. sind unentgeltlich vom Auftraggeber/Besteller beizustellen.

g) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH ist berechtigt die Kosten der Anreise / Anfahrt zur berechtigten Mängelbehebung in Rechnung zu stellen und verpflichtet sich der Auftraggeber nach Rechnungslegung diese Kosten zu bezahlen.

h) Kann die Mängelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des Auftraggebers/Bestellers erfolgen, so ist nach Weisung der KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers/Bestellers an KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH zu übersenden.

i) Ansprüche auf Gewährleistung erlöschen wenn, vom Mangel betroffene Bereiche der Leistung/Ware von Dritten oder vom Auftraggeber/Besteller selbst verändert oder instand gesetzt worden sind.

j) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH behält sich das Recht vor selbst zu entscheiden, ob das defekte Gerät, bzw. Bauteil repariert wird, oder durch ein neues Gerät bzw. Bauteil ersetzt wird.

k) Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff „Garantie“ verwendet, so ist darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung zu verstehen.

8.) Schadenersatz

a) Für Schäden aller Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich allfälliger Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängeln (Mangelfolgeschäden) haftet KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH nur, soweit KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH, bzw. von dieser beauftragte Firmen solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet haben.

b) Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen.

c) Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt.

9.) Entgelte / Preise:

a) Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH bzw. deren Lieferfirmen und / oder inländischen Unterlieferanten.

b) Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen und dgl.

c) Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Aufmaße in Gegenwart des Auftraggebers/Bestellers oder eines von ihm genannten Vertreters. Bleibt dieser trotz zeitgerecht erfolgter Einladung der Aufmaßermittlung fern, gelten die von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH ermittelten Aufmaße als richtig festgestellt. Das Aufmaß kann auch in einem bauseitig beigestellten Plan eingezeichnet werden, wobei die Kosten dieses Planes zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers gehen.

d) Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung Kostenfaktoren von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH, wie Einkaufpreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl. so gehen diese Erhöhungen – sofern Preiserhöhungen nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurden – zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers.

e) Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

10.) Zahlung und Zahlungsverzug

a) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen in angemessener Höhe (mindestens 1/3-tel der Bruttoauftragssumme) zu verlangen.

b) Der Auftraggeber/Besteller hat nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen über Verlangen von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH zu leisten.

c) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.

d) Bei Zahlungsverzugs des Auftraggebers/Bestellers ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH berechtigt, den Ersatz der Zinsen und Spesen in der Höhe zu verlangen, mit denen sie selbst im Rahmen in Anspruch genommener Kredite belastet ist, jedoch mindestens 11 % der Bruttoauftragssumme, dies unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche.

e) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers/Bestellers ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der Auftraggeber/Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet allfälliger sonstiger Rechte die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen/Waren, Geräte und dergleichen – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

f) Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber/Besteller verpflichtet, KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen und Kosten eines konzessionierten Inkassobüros, aber auch die Kosten eines zur Eintreibung herangezogenen Anwaltes zu ersetzen.

g) Das Zahlungsziel beginnt mit dem Rechnungsdatum = Aufgabedatum zu laufen. Das Geld muss bis zum Ende des Zahlungsziels auf dem Konto von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH einlangen.

h) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers/Bestellers mit Forderung der KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH anerkannt worden sind.

11.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausschließlich aus wichtigem Grund zulässig.

b) Bei Verzug von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers/Bestellers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

c) Bei Verzug des Auftraggebers/Bestellers mit einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, die die Durchführung des Auftrages durch KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH zum Vertragsrücktritt berechtigt.

d) Ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält diese den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt, ebenso wie bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers/Bestellers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers/Bestellers sind von diesem die von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH bereits erbrachten Leistungen zu honorieren.

e) Zur Leistungsausführung ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Der erforderliche Licht- und Kraftstrom ist vom Kunden beizustellen.

12.) Pflichten des Auftraggebers/Bestellers

a) Der Auftraggeber/Betreiber der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH oder eine Fachfirma Sorge zu tragen. Die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.

b) Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind durch entsprechend geschulte Mitarbeiter des Auftraggebers/Betreibers Kontrollen gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung regelmäßig vorzunehmen und bei Anzeige einer Störung KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH unverzüglich zu verständigen.

c) Der Auftraggeber/Betreiber hat die Anlagen und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörung durch KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH bzw. eine beauftragte Subfirma jederzeit zugänglich zu machen.

d)Der Auftraggeber hat KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglich vereinbarten Leistung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeug und Materialien zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermenge kostenlos zur Verfügung zu stellen

13.) Werknutzung, Werbeaufkleber und Firmenanschrift

a) KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH ist berechtigt unentgeltlich auf den von ihr gelieferten Geräten, bzw. Anlagenteilen Firmenaufschriften und Werbeaufkleber anzubringen. Sollten sich diese Aufkleber im Laufe der Zeit durch die Witterung lösen oder beschädigt werden, ist es KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH gestattet, diese auf ihre Kosten zu tauschen.

b) Der Auftraggeber/Besteller gibt mit der Beauftragung KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH sein unwiderrufliches Einverständnis, dass diese die von ihr gelieferten und montierten Anlagen bzw. Geräte im eingebauten Zustand fotografieren und zu Werbezwecken, wie z.B. Hompage oder Referenzanlagen veröffentlichen darf.

c) Der Auftraggeber/Besteller gibt mit der Beauftragung KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH sein Einverständnis, dass diese Werbematerial, Informationen über Neuerung und Angebote zusendet.

14.) Wartung

a) Bei vorzeitiger Auflösung eines Wartungsvertrages ist KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH berechtigt, die noch offenen Forderungen bis Ende der Vertragsdauer als Pönale zu verlangen. In diesem Fall müssen die Leistungen seitens KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH nicht erbracht werden.

b) Mängel werden nicht als Kündigungsgrund anerkannt, müssen jedoch von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH behoben werden.

c) Im Fall des Zahlungsverzuges wird das Zahlungsziel für die folgenden Aufträge automatisch auf Vorauskassa, bzw. Barzahlung gestellt.

15.) Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten und montierten Anlagen und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH.

b) Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH sofort zu melden. Der Auftraggeber/Besteller hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter zu vertreten hat.

c) Dem Auftraggeber/Besteller ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH untersagt.

16.) Datenspeicherung

Gemäß § 23 des Datenschutzgesetzes informiert KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH darüber, dass folgende Daten für Zwecke des Rechnungswesens und zur Planungs- und Terminbearbeitung automatisationsunterstützt verwendet werden: Namen (in Umbezeichnung), Adresse, Telefon-, Telefaxnummer und Email-Adresse, Bestell-, Auftrags- und Rechnungsdaten, Liefer- und Zahlungskonditionen, Umsatz. Diese Daten werden von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet und sind deren Mitarbeiter gemäß § 20 Datenschutzgesetz zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet.

17.) Rechtswahl

Für Verträge zwischen Auftraggeber/Besteller und KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH kommt ausschließlich österreichisches Recht, sowie die in Österreich geltenden Normen zur Anwendung, soweit diese nicht in Widerspruch mit den vorliegenden AGB sind.

18.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle handwerklichen Montageleistungen ist der im Anbot beschriebene Ort. Erfüllungsort von sonstigen Leistungen (Waren und Leistungen ohne Montage) ist der Sitz von KÄLTE- UND SYSTEMTECHNIK GMBH.

19.) Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Streitigkeit ist das sachlich zuständige Gericht in St. Pölten.

20.) Salvatorische Klausel:

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzt wird, die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Vertragsbestimmung entspricht.

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